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Handreichung für Bevollmächtigte

In unserem Rechtssystem haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes gesetzliches Sorge- und Vertretungsrecht und damit die Befugnis zu Entscheidungen und Vertretung in allen Angelegenheiten. Für Volljährige können Angehörige – aber auch Ehepaare untereinander rechtswirksam entscheiden oder Erklärungen nur dann abgeben, wenn sie auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie von einem Betreuungsgericht (in Württemberg: das Notariat bzw. Bezirksnotariat) zu einem Bevollmächtigten bzw. (gesetzlichen) Betreuer bestellt wurden.

Wenn Sie in einer General- und Vorsorgevollmacht von einem Angehörigen oder einer Ihnen nahe stehenden Person zum Bevollmächtigten bestimmt wurden, haben Sie das Recht (die „Macht“), den Vollmachtgeber gesetzlich zu vertreten und Entscheidungen - selbstverständlich nur zu seinem Wohle - zu treffen. Voraussetzung ist, dass Sie die auf Ihren Namen ausgestellte Ausfertigung der Vollmacht in Händen haben.

Zwischen einem Vollmachtgeber und dem oder den Bevollmächtigten sollte ein intensives Vertrauensverhältnis bestehen. Gegenseitiges Vertrauen entsteht durch Anteilnahme an der konkreten Lebenssituation des anderen. Es wächst durch gemeinsame Erfahrungen und durch regen Austausch über Fragen, die das bisherige, das jetzige und das künftige Leben betreffen. Diese Handreichung geht von einem solchen Vertrauensverhältnis aus.

Bevollmächtigte kommen in diese Situation häufig ohne eine entsprechende Vorbereitung oder gar Schulung. Zwar sollten Bevollmächtigte über ein gewisses Maß an Lebenserfahrung verfügen, um sich in die Situation des anderen Menschen einfühlen zu können. Eine hinreichende Kenntnis der Grundeinstellung und der unter Umständen konkreten Wünsche des Vollmachtgebers im Blick auf die letzte Lebensphase ist unerlässlich, damit auch schwierige oder schwerwiegende Entscheidungen getroffen werden können. Doch ergeben sich mitunter Fragen oder Probleme, auf die man nicht vorbereitet ist, zum Beispiel: Ist die Vorsorgevollmacht wirksam erteilt worden? Wann wird sie wirksam? Wie verbindlich ist sie? Muss die Bevollmächtigung in jedem Fall ausgeübt werden? Oder: Welche Rechte hat der Vorsorgebevollmächtigte? Es können auch rechtlich schwierige Fälle auftreten und dann stellt sich die Frage: Wann und vor allem wie muss der mutmaßliche Wille beachtet werden? Wann muss das Betreuungsgericht angerufen werden?

Das Gesetz weist in den §§ 1901 a, b, c und 1904 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dem Betreuer und gleichermaßen dem Bevollmächtigten klare Aufgaben zu. Er hat grundsätzlich die Aufgabe, den sich aus der Patientenverfügung ergebenden Willen des Patienten umzusetzen. Doch wer weiß schon, wie eine Patientenverfügung umgesetzt werden muss? Wie verhalten Sie sich, wenn das Sterben schon begonnen hat oder wenn der Patient noch nicht im Sterben liegt?

Problematisch kann es auch werden, wenn der Arzt anderer Meinung ist. Was dann tun? Dabei ist es ein Unterschied, ob Sie vom mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers überzeugt sind oder gar selbst Zweifel haben.

Wissen Sie auf Anhieb, was bei Freiheitsentziehungen beachtet werden muss? Und wiederum: Wann muss das Betreuungsgericht angerufen werden?

Die Handreichung für Bevollmächtigte versucht, auf Fragen dieser Art plausible Antworten zu geben und Sie in Ihrer Aufgabe zu unterstützen. Zusätzlich erhalten sie konkrete Hinweise, wo Sie sich bei Bedarf beraten lassen können.